Allgemeine Einkaufsbedingungen.

1. Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten in ihrer bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages jeweils gültigen Fassung. Änderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers und werden ihm in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder in Textform widerspricht. Hierauf werden wir den Verkäufer gesondert hinweisen.

(2) Unsere Bestellung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die - selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden - auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer gelten. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers oder eines Dritten erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung oder Leistung annehmen.

2. Bestellung - Auftragsbestätigung

(1) Unsere Bestellung ist Antrag im Sinne des § 145 BGB.

(2) Jede Bestellung ist sofort nach Zugang, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen, schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung gilt als Annahme der Bestellung. Nicht fristgemäß bestätigte Bestellungen sind durch uns widerrufbar.

3. Lieferfrist, Teilleistungen, vorzeitige Anlieferung

(1) Der Liefertermin wird von uns jeweils in der Bestellung genannt und ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle (Bestimmungsort).

(2) Teilleistungen sind ausgeschlossen und gelten bis zu deren Vollständigkeit als nicht erfüllte Leistungen. Auch bei Annahme von Teilleistungen durch uns trägt der Verkäufer evtl. bei uns entstehende Mehrkosten.

(3) Vorzeitige Lieferung (Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin) ist ausgeschlossen. Die Annahme einer vorzeitigen Lieferung kann von uns verweigert werden. Bei der Entgegennahme vorzeitiger Anlieferung behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt bei der Entgegennahme vorzeitiger Anlieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Anlieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag gemäß Ziffer 9 Abs. 1 vorzunehmen.

(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Nehmen wir die verspätete Leistung an, dürfen wir uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.

4. Transportgefahr, Fracht und Verpackung

(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und jeder Verschlechterung der Ware geht, auch bei Versendung auf unser Verlangen, erst bei Übernahme am Bestimmungsort durch uns oder unsere Erfüllungshilfen auf uns über.

(2) Der Verkäufer trägt, falls nicht anders vereinbart, die Versandspesen bis zur Übernahme durch uns am Bestimmungsort.

(3) Der Verkäufer hat die Ware stets gegen Transportschäden zu versichern, und zwar selbst dann, wenn sich aus den vereinbarten INCOTERMS etwas anderes ergibt.

5. Eigentumsvorbehalt, Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. Wir sind in jedem Fall berechtigt, die gelieferten Produkte im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu nutzen und zu verarbeiten, insbesondere sie in unsere Geräte einzubauen und die Geräte zu verkaufen.

(2) Ein Selbstbelieferungsvorbehalt des Verkäufers wird nicht anerkannt.

6. Ersetzung der Wareneingangskontrolle durch Qualitätssicherungsabreden

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Qualitätskontrollen hinsichtlich der Ware durchzuführen. Wir sind nach Entgegennahme lediglich verpflichtet, die Ware einer Mindestkontrolle auf Identität, korrekte Menge und offensichtliche Mängel, insbesondere auf Transportschäden, zu unterziehen. Im Übrigen ist die gemäß § 377 HGB bestehende Untersuchungsobliegenheit ausgeschlossen. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen können festgestellte Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung der Mängel beim Verkäufer gerügt werden.

(2) Für die Bearbeitung der Mängelrüge/Qualitätsmeldung erheben wir eine Aufwandsentschädigung von 50,- € pro Mängelrüge/Qualitätsmeldung. Dem Verkäufer steht es frei nachzuweisen, dass uns ein wesentlich geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.

(3) Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

7. Haltbarkeitsgarantie, Gewährleistung und Haftung

(1) Der Verkäufer übernimmt die Garantie, dass seine Lieferung/Leistung für die Dauer von drei Jahren ab Gefahrübergang keine Mängel aufweist und sichert die Funktionsfähigkeit der Lieferung/ Leistung zu. Die uns zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte für Sach- und Rechtsmängel verjähren innerhalb von drei Jahren ab Gefahrübergang.

(2) Wir können Gewährleistungsrechte auch dann geltend machen, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss bekannt war oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(4) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(5) Der Verkäufer ist für die Dauer von 15 Jahren ab Auslieferung der Ware verpflichtet, auf unser Verlangen entsprechende Ersatzteile zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen zu liefern. Alternativ können auch rückwärtskompatible Ersatzteile geliefert werden, sofern sie die Funktion uneingeschränkt gewährleisten.

(6) Zur Aufrechnung ist der Verkäufer nur berechtigt, soweit seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Bei Pflichtverletzungen gleich welcher Art haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gilt insbesondere bei einer Verletzung der Vertraulichkeit nach Ziffer 12. Eine Haftungsbeschränkung des Verkäufers erkennen wir nicht an.

(8) Der Verkäufer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Verkäufer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Verkäufer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

8. Versicherung

(1) Der Verkäufer hat auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in branchenüblichem und angemessenen Umfang bei einem renommierten und solventen Versicherungsunternehmen abzuschließen, welche die Haftung des Verkäufers gegenüber uns und Dritten im erforderlichen Umfang abdecken. Der Verkäufer hat auf Anforderung jederzeit und unverzüglich Nachweise über den Bestand und den Deckungsumfang dieser Versicherungen vorzulegen.

(2) Das Bestehen eines Versicherungsvertrages führt nicht zu einer Beschränkung der sich aus diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Verpflichtungen des Verkäufers.

9. Haftungsbeschränkung

Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschränkt: Bei Vorsatz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung bis zum Bestimmungsort sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten.

(2) Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Leistungs- und Erfolgsort (Ziffer 15 Abs. 2) nicht berührt.

(4) Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Verkäufers mit den handelsüblichen bzw. uns gegenüber üblichen Abzügen.

11. Rechnung, Zahlung und Leistungsverweigerungsrecht

(1) Soweit nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung mit 3% Skonto innerhalb 14 Tagen nach Rechnungs- und Lieferungserhalt oder netto 30 Tage nach Rechnungs- und Lieferungserhalt. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(2) Die Rechnungsstellung hat unter Angabe der Bestellnummer zu erfolgen. Sollte diese Angabe fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen nach Ziffer 10(1) um den Zeitraum der Verzögerung.

(3) Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Gegenleistung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu verweigern. Ist die Gegenleistung bereits erbracht, sind wir berechtigt, die Gegenleistung für andere Lieferungen des Verkäufers in angemessener Höhe zu verweigern, bis der Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hat.

(4) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.

12. Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Arbeitskampf bei uns oder in Drittbetrieben, u. ä.) oder unabwendbarer Ereignisse, die uns die Abnahme der Ware bzw. Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Abnahme der Ware bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben; ist uns infolge dieser Umstände die Abnahme dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Verkäufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Verzögerte Anlieferung durch Vorlieferanten des Verkäufers stellt keinen Fall höherer Gewalt dar und verlängert nicht die Lieferfrist für den Verkäufer.

13. Lieferantenerklärung, Schutzrechte

(1) Auf den Geschäftspapieren des Verkäufers sind die Angaben über den Ursprung der Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1908/73 (Amtsblatt EGL 197 vom 17.07.73, S. 1-6) anzugeben.

(2) Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte in der Europäischen Union keinerlei Schutzrechte Dritter verletzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.

14. Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien haben den Inhalt der Vertragsbeziehung und den Umstand des Vertragsabschlusses vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst hinweisen, wenn wir für den jeweiligen Einzelfall schriftlich zugestimmt haben.

(2) An allen Bestellunterlagen - wie Zeichnungen, Modellen, Vorrichtungen, Mustern u. ä. - behalten wir uns Eigentumsrechte, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht für die Ausführung der Bestellung erforderlich ist; gleiches gilt für die hiernach angefertigten Gegenstände. Nach Abwicklung der Bestellung sind uns die Bestellunterlagen und alle etwa zur Ausführung der Bestellung gefertigte Vervielfältigungen hiervon zurückzugeben. Soweit die Bestellunterlagen Dritten zur Ausführung der Bestellung zugänglich gemacht werden müssen, wird der Verkäufer ihnen dieselben Verpflichtungen auferlegen, die ihm uns gegenüber obliegen.

(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, während und auch nach der Abwicklung der Bestellung als Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, solange sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Mitwirkung des Verkäufers allgemein bekannt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, Unterlieferanten eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

15. Integritätsklausel, Verhaltenskodex

Es ist dem Auftragnehmer untersagt, Mitarbeitern des Auftraggebers materielle oder immaterielle Vorteile anzubieten und sie dadurch zu veranlassen, den Auftragnehmer hinsichtlich dieses Auftrages sowie anderer Aufträge zu bevorzugen (Einflussnahme). Dies gilt auch für den Versuch einer Einflussnahme. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, in seinem Unternehmen alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um eine Einflussnahme aus seinem Unternehmen / Unternehmensgruppe heraus zu vermeiden.
Bei Zuwiderhandlungen steht dem Auftraggeber ein fristloses Kündigungs- bzw. sofortiges Rücktrittsrecht hinsichtlich aller derzeit laufenden Aufträge zu.
Wir sind dem Verhaltenskodex des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME Code of Conduct) beigetreten. Das Unternehmen verpflichtet sich damit, ethische Grundsätze mit und gegenüber Kunden, Mitbewerbern und Geschäftspartnern einzuhalten. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung dieser Verhaltensweisen mit seinen Geschäftspartnern und sorgt für die Einhaltung in seiner Zulieferkette.

16. Schlussbestimmungen

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

(2) Leistungs- und Erfolgsort ist der von uns jeweils in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

(3) Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Landgericht München II ausschließlich zuständig, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Gerichtsstand für Ansprüche gegen den Verkäufer ist nach unserer Wahl außerdem der Sitz des Verkäufers. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Widerklagen, Aufrechnung und Streitverkündung.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung oder Vereinbarung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

Stand: April 2019

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