Allgemeine Geschäftsbedingungen
der RATIONAL Austria GmbH

I. Geltungsbereich
1. Für alle uns erteilten Aufträge, auch die zukünftigen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedngungen, einschließlich dieser Ziffer I. 2. bedürfen der Schriftform.

3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 1 UGB.

II. Angebot/Auftragsbestätigung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Das Eigentum sowie die Urheberrechte an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeblich ist. Verträge über Ersatzteilebestellungen kommen mit Übersendung der Ware zustande. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Lieferung und Gefahrenübergang
1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Verbindliche Liefertermine setzen voraus, dass uns die technischen Voraussetzungen einschließlich aller Maße etc. vom Kunden vollständig und richtig mitgeteilt wurden. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in angemessener Weise anzupassen.
Sollten nachträglich Änderungen der Auftragsausführung vereinbart werden, entfällt der für den Auftrag geltende Liefertermin, es sei denn die Änderung führt zu keinen Verzögerungen der Auftragsausführung. Ein neuer Liefertermin ist unter angemessener Berücksichtigung der Änderung zu vereinbaren.

2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an die-sem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesendet wird. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.

3. Bei Vorliegen von höherer Gewalt entfällt der für den Auftrag geltende Liefertermin. Dem Kunden wird das Vorliegen eines solchen Hindernisses unverzüglich mitgeteilt. Ein neuer Liefertermin ist unter angemessener Berücksichtigung der Schwere und voraussichtlichen Dauer des Hindernisses zu vereinbaren. Für Nachteile des Kunden, die aus unserem Unvermögen zur Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins infolge höherer Gewalt resultieren, haften wir dem Kunden gegenüber nicht. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung mehr als sechs Wochen beträgt.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder steht die endgültige Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt fest, sind wir von unserer Pflicht zur Vertragserfüllung und von jeder daraus abgeleiteten Haftung befreit. Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, wie insbesondere Krieg, Währungs- und Handelsbeschränkungen, sonstige rechtmäßige oder unrechtmäßige behördliche Maßnahmen oder Amtshandlungen, Epidemie, Pandemie, Natur- oder Elementarereignisse, Änderungen der Rechtslage oder Arbeitskampfmaßnahmen (Boykott, Streik, Aussperrung udgl), das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war, von uns nicht in zumutbarer Weise abwendbar ist und uns bei Anwendung angemessener Sorgfalt daran hindert, eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Regelung unter Ziff. VI ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig soweit sie für den Kunden wirtschaftlich zumutbar sind und werden mit deren Ausführung berechnet.

6. Unabhängig davon, dass wir die Kosten für den Transport und eine Transportversicherung übernehmen, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verlässt (Incoterms 2010 CIP).

7. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.

8. Ein Rückgaberecht für bestellte Artikel, die keinerlei Mängel aufweisen, besteht nicht.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt - bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsvereinbarung bestehenden Forderungen, darunter der Zinsen und der Kosten der Forderungsbetreibung - unser Eigentum. Die gelieferte Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

2. Der Kunde bleibt zur Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte und zur Verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, solange wir diese Berechtigung nicht widerrufen. Wir können diese Berechtigung widerrufen, wenn der Kunde seine unter dieser Ziffer IV. geregelten Pflichten nicht erfüllt.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass bei uns kein derartiger Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde an uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit und erklärt, die Vorbehaltsware in unserem Namen innezuhaben.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass bei uns kein derartiger Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde an uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit und erklärt, die Vorbehaltsware in unserem Namen innezuhaben.

5. Wir sind berechtigt, sämtliche uns aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

6. Bei Bargeschäften / Vorauszahlungsgeschäften verzichten wir im Hinblick auf die bar bzw. im Voraus gezahlte Ware auf unsere vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehaltsrechte.

V. Preise und Zahlung
1. Unsere Preise schließen die Kosten für den Standardtransport nach Österreich und eine Transportversicherung mit ein (Incoterms 2010 CIP). Mehrkosten für kundenseitige Transportwünsche und Fixanlieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Erhebung eines Zuschlags für Bestellungen mit einem Wert von weniger als 200.- Euro behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung der bestätigten Preise vor.

3. Nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Kunden durchgeführte Änderungen werden gesondert berechnet.

4. Unsere Rechnungen sind ausnahmslos sofort zur Zahlung fällig. Ein auf der Rechnung ausgewiesenes Zahlungsziel stellt ein Angebot durch uns dar, das der Kunde durch Zahlung des um das Skonto verminderten Betrages annehmen kann. Nimmt der Kunde die Skonto-Option in Anspruch, so ist der um das Skonto verminderte Betrag sofort fällig. Sofern eine Rechnung eine Skonto-Option vorsieht, ist ein Skontoabzug von neuen Rechnungen nur zulässig, sofern bei älteren Rechnungen noch kein Verzug gem. vorstehender Regelung eingetreten ist.

5. Wir behalten uns unabhängig von zuvor gewährten Zahlungszielen vor, für den Fall, dass beim Käufer unzureichende Kreditwürdigkeit vorliegt, von der wir zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis hatten (Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, Abgabe eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 47 EO, eingetretener Zahlungsverzug, Limitreduzierung oder -aufhebung durch unseren Kreditversicherer oder deutliche Verschlechterung der Bonitätsbewertung durch eine Auskunftei) und dadurch die Erfüllung der Pflicht des Kunden zur Leistung des vereinbarten Entgelts gefährdet ist, die Vorauszahlung des vereinbarten Verkaufspreises oder entsprechende Sicherheitsleistung bis spätestens zum Liefertermin zu verlangen. Wird eine solche Forderung vom Käufer nicht rechtzeitig erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Kaufvertrag zurücktreten.

6. Zahlung hat ausschließlich an das in unserer Rechnung erwähnte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht als Zahlungserfüllung, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Kaufvertrag oder durch Gegenforderungen. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen unseren Zahlungsanspruch sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

7. Im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz
1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellung sowie der uns zur Auftragsdurchführung gemachten Angaben und übergebenen Unterlagen ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.

3. Transportschäden sind unmittelbar bei Anlieferung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen von Transportschäden können nicht berücksichtigt werden.

4. Mängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der betreffende Mangel weder durch die Änderungen noch durch unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten verursacht worden ist.

5. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Verbesserung oder Austausch. Der Nachweis des Mangels obliegt – nach Maßgabe von Punkt VI.4. – dem Kunden. Die Verbesserung kann von uns verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 6 - angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des verkehrstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in dieser Ziffer nicht verbunden.

7. Gewährleistungsansprüche verjähren hinsichtlich beweglicher Sachen in einem Jahr hinsichtlich unbeweglicher in zwei Jahren. Bei gebrauchten Gegenständen verjähren Gewährleistungsansprüche bereits in sechs Monaten.

8. Aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes zustehende Ansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, können nur innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von 5 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Folge- und Vermögensschäden, insbesondere solche aus entgangenem Gewinn, Zinsverlusten oder Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner. Die in dieser Ziffer VI. geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9. Sofern die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ausgeschlossen ist, wird der von uns zu leistende Schadensersatz im Falle des Vorliegens eines beidseitigen Unternehmergeschäftes auf die Höhe der Nettoauftragssumme beschränkt. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10.Die Z. 7.,8. und 9. gelten ausdrücklich auch für Folge- und Vermögensschäden, insbesondere solche aus entgangenem Gewinn, Zinsverlusten oder Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner.

VII. Herstellergarantie
1. Sofern RATIONAL eine Garantie auf seine Produkte gewährt, handelt es sich um eine Herstellergarantie gegenüber dem Endanwender.

2. Außer RATIONAL ist niemand berechtigt, Garantieerklärungen für RATIONAL-Produkte im Namen von RATIONAL abzugeben, zu verändern oder abzubedingen.

VIII. Entsorgung
1. Das Gerät wird nach Ende der Nutzung auf Kundenanforderung von einem fachmännischen Entsorgungsunternehmen abgeholt und einer umweltschonenden Verwertung zugeführt. Eine Entsorgung über Altgerätecontainer bei Sammelstellen ist ausdrücklich nicht erlaubt. Die Kontaktadresse eines fachmännischen Entsorgungsunternehmens enthalten Sie auf Anforderung von Ihrem zuständigen RATIONAL-Servicebeauftragten.

2. Der Kunde hat gewerbliche Nutzer, an die er die gelieferte Ware weitergibt (Dritte) vertraglich dazu zu verpflichten, die Ware nach Nutzungsbeendigung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

IX. Kooperation bei der Produktbeobachtung
1. Um die jeweiligen Besitzer der Produkte bei einem möglichen Produktrisiko zu informieren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten, ist eine Rückverfolgbarkeit der Produkte erforderlich.

2. Dementsprechend ist der Kunde im Fall möglicher Produktrisiken, verpflichtet, RATIONAL bei der Information der Besitzer eines Produkts zu unterstützen, soweit der Kunde das Produkt an den betreffenden Besitzer weitergegeben hat.

3. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss der Kunde für alle an ihn gelieferten und von ihm an den betreffenden Besitzer weitergegebenen Produkte folgende Informationen aufbewahren:
• Seriennummer des gelieferten Produkts
• Besitzer und Installationsstandort
• Technische Modifikationen an Produkten (z.B. Änderung der Gasart bei Gasgeräten)

4. Im Fall eines möglichen Produktrisikos ist der Kunde verpflichtet an die jeweiligen Besitzer der vom Kunden weitergegebenen Produkte, die von RATIONAL dem Kunden bereitgestellten Informationen über das Produktrisiko auf Kosten von RATIONAL weiterzuleiten.

X. Gerichtsstand, Leistungsort
1. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, sowie Leistungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist Salzburg. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.

XI. Schlussbestimmungen

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Stand: Januar 2022

Download.

AGB_RATIONAL_Austria