Allgemeine Geschäftsbedingungen.
RATIONAL Schweiz AG

I. Geltungsbereich

1. Für alle uns erteilten Aufträge, auch die zukünftigen, gelten ausschliesslich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot/Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Offerte bezeichnet. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Das Eigentum, sowie die Urheberrechte an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt massgeblich ist. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Technische Änderungen bleiben – im angemessenen Umfang – vorbehalten.

III. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Verbindliche Liefertermine setzen voraus, dass uns die technischen Voraussetzungen einschliesslich aller Masse etc. vom Kunden vollständig und richtig mitgeteilt wurden. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in angemessener Weise anzupassen.

2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesandt wird. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschliesslich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.

3. Bei Vorliegen von höherer Gewalt entfällt der für den Auftrag geltende Liefertermin. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis uns die Leistungserbringung unmöglich macht, sind wir von unserer Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht befreit, wenn die Auswirkungen des Hindernisses von uns nicht in zumutbarer Weise überwunden werden können. Dem Kunden wird das Vorliegen eines solchen Hindernisses unverzüglich mitgeteilt. Ein neuer Liefertermin ist unter angemessener Berücksichtigung des Hindernisses zu vereinbaren.

Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das uns daran hindert, eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit dieses Hindernis außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegt und es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war.

Höhere Gewalt liegt insbesondere bei folgenden Ereignissen vor: Krieg, Währungs- und Handelsbeschränkungen, rechtmäßige und unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Epidemie und Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung.

Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung mehr als sechs Wochen beträgt.

4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nach Massgabe der Regelung unter Ziff. VI.5 ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.

6. Unabhängig davon, dass wir die Kosten für den Transport und eine Transportversicherung übernehmen, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verlässt (Incoterm CIP).

7. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.

8. Ein Rückgaberecht für bestellte Artikel, die keinerlei Mängel aufweisen, besteht nicht.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt - bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen - unser Eigentum. Wir sind berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware am Domizil des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister bzw. ähnlichen Registern im Ausland einzutragen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung in allen erforderlichen Schritten mitzuwirken. Weiterveräusserungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen unserer Zustimmung. Für den Fall der Weiterveräusserung tritt der Kunde seine Forderungen hiermit an uns ab und verpflichtet sich, uns alle zum Einzug solcher Forderungen erforderlichen Angaben zu machen.

2. Der Kunde ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der in unserem Eigentum stehenden Ware im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts erwerben wir an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Kunde hiermit an uns überträgt. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach Art. 726 und Art. 727 ZGB.

3. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

4. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei. Im Übrigen sind wir berechtigt, sämtliche uns aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschliesslich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

V. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise gelten CIP (Incoterms 2000) innert des Schweizerischen Marktes, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mehrkosten für kundenseitige Transportwünsche und Fixanlieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Zudem behalten wir uns die Erhebung eines Zuschlags für Bestellungen mit einem Wert von weniger als CHF 300 netto ausdrücklich vor.

2. Nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Kunden durchgeführte Änderungen werden gesondert berechnet.

3. Unsere Rechnungen sind ausnahmslos sofort zur Zahlung fällig. Ein ggf. gewährtes und auf der Rechnung ausgewiesenes Zahlungsziel stellt eine verzugsbegründende Frist dar. Sofern die auf der Rechnung ausgewiesene Regelung eine Skonto-Option vorsieht, ist ein Skontoabzug von neuen Rechnungen nur zulässig, sofern bei älteren Rechnungen noch kein Verzug gem. vorstehender Regelung eingetreten ist.

4. Wir behalten uns unabhängig von zuvor gewährten Zahlungszielen für den Fall, dass beim Käufer unzureichende Kreditwürdigkeit vorliegt oder wir nachträglich davon Kenntnis erhalten (Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, Einleitung und/oder Fortsetzung von Betreibungsverfahren, eingetretener Zahlungsverzug, Limitreduzierung oder -aufhebung durch unseren Kreditversicherer oder deutliche Verschlechterung der Bonitätsbewertung durch eine Auskunftei), vor, sofortige Vorauszahlung des vereinbarten Verkaufspreises oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird eine solche Forderung vom Käufer nicht unverzüglich erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Kaufvertrag zurücktreten.

5. Zahlung hat ausschliesslich an uns oder das in unserer Rechnung erwähnte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Kaufvertrag oder durch Gegenforderungen. Jedes Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch wird ausgeschlossen.

6. Im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Masse und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung, insbesondere Transportschäden, sind unverzüglich bei Anlieferung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren. Die entsprechende Meldung muss innert spätestens 5 Arbeitstagen bei uns eingehen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit zu rügen. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen schliessen Garantieansprüche aus und können nicht berücksichtigt werden.

3. Mängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäss Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist.

Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäss Ziff. 5 - angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz, für eine von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des verkehrstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in dieser Ziffer nicht verbunden.

6. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Bauwerksmängel).

7. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Insbesondere wird die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden - soweit gesetzlich zulässig - ausdrücklich ausgeschlossen.

VII. Herstellergarantie

1. Sofern RATIONAL eine Garantie auf seine Produkte gewährt, handelt es sich um eine Herstellergarantie gegenüber dem Endanwender.

2. Außer RATIONAL ist niemand berechtigt, Garantieerklärungen für RATIONAL-Produkte im Namen von RATIONAL abzugeben, zu verändern oder abzubedingen.

VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – ist Balgach SG. RATIONAL ist jedoch auch berechtigt, das zuständige Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist - vorbehältlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen - Balgach SG.

IX. Schlussbestimmungen

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt Schweizerisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Stand: Januar 2022