Allgemeine Geschäftsbedingungen.
der RATIONAL Deutschland GmbH.

I. Geltungsbereich

1. Für alle uns erteilten Aufträge, auch die zukünftigen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Ziffer I. 2. bedürfen der Schriftform.

3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.

II. Angebot/Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Das Eigentum, sowie die Urheberrechte an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben

2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeblich ist. Verträge über Ersatzteile kommen mit Übersendung der Ware zustande. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Sollten nachträglich Änderungen der Auftragsausführung vereinbart werden, entfällt der für den Auftrag geltende Liefertermin, es sei denn die Änderung führt zu keinen Verzögerungen der Auftragsausführung. Ein neuer Liefertermin ist unter angemessener Berücksichtigung der Änderung zu vereinbaren.

2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesandt wird. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.

3. Bei Vorliegen von höherer Gewalt entfällt der für den Auftrag geltende Liefertermin. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis uns die Leistungserbringung unmöglich macht, sind wir von unserer Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht befreit, wenn die Auswirkungen des Hindernis-ses von uns nicht in zumutbarer Weise überwunden werden können. Dem Kunden wird das Vorliegen eines sol-chen Hindernisses unverzüglich mitgeteilt. Ein neuer Liefertermin ist unter angemessener Berücksichtigung des Hindernisses zu vereinbaren.

Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das uns daran hindert, eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit dieses Hindernis außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegt und es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vor-hersehbar war.

Höhere Gewalt liegt insbesondere bei folgenden Ereignissen vor: Krieg, Währungs- und Handelsbeschränkungen, rechtmäßige und unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Epide-mie und Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung.

Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktre-ten, wenn die Verzögerung mehr als sechs Wochen beträgt.

4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Regelung unter Ziff. VI.6 ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig soweit sie für den Kunden wirtschaftlich zumutbar sind und werden mit deren Ausführung berechnet.

6. Unabhängig davon, dass wir die Kosten für den Transport und eine Transportversicherung übernehmen, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verlässt (Incoterm CIP).

7. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.

8. Ein Rückgaberecht für bestellte Artikel, die keinerlei Mängel aufweisen, besteht nicht.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt - bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen - unser Eigentum. Die gelieferte Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

2. Der Kunde bleibt zur Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte und zur Verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, solange wir diese Berechtigung nicht widerrufen. Wir können diese Berechtigung widerrufen, wenn der Kunde seine unter dieser Ziffer IV. geregelten Pflichten nicht erfüllt.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass bei uns kein derartiger Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde an uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit.

4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderungen – sofern wir nur Miteigentümer sind, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an der Vorbehaltsware hiermit an uns ab und verpflichtet sich, uns alle zum Einzug solcher Forderungen erforderlichen Angaben zu machen. Das gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z.B. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung; Ansprüche gegen Versicherungen). Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde diese Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

5. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei. Im Übrigen sind wir berechtigt, sämtliche uns aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

6. Bei Bargeschäften / Vorauszahlungsgeschäften verzichten wir im Hinblick auf die bar bzw. im Voraus gezahlte Ware auf unsere vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehaltsrechte.

V. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise schließen die Kosten für den Standardtransport und eine Transportversicherung mit ein (CIP In-coterms 2010). Mehrkosten für kundenseitige Transportwünsche und Fixanlieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Erhebung eines Zuschlags für Bestellungen mit einem Wert von weniger als 200.- Euro behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung der bestätigten Preise vor.

3. Unsere Rechnungen sind ausnahmslos sofort zur Zahlung fällig. Ein ggf. gewährtes und auf der Rechnung ausgewiesenes Zahlungsziel stellt eine verzugsbegründende Frist dar. Sofern die auf der Rechnung ausgewiesene Regelung eine Skonto-Option vorsieht, ist ein Skontoabzug von neuen Rechnungen nur zulässig, sofern ältere Rechnungen zuvor oder gleichzeitig bezahlt worden sind.

4. Wir behalten uns unabhängig von zuvor gewährten Zahlungszielen für den Fall, dass beim Käufer unzureichende Kreditwürdigkeit vorliegt oder wir nachträglich davon Kenntnis erhalten (Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eingetretener Zahlungsverzug, Limitreduzierung oder -aufhebung durch unseren Kreditver-sicherer oder deutliche Verschlechterung der Bonitätsbewertung durch eine Auskunftei), vor, sofortige Voraus-zahlung des vereinbarten Verkaufspreises oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird eine solche Forderung vom Käufer nicht unverzüglich erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflich-tung vom Kaufvertrag zurücktreten.

5. Zahlung hat ausschließlich an uns oder das in unserer Rechnung erwähnte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht als Zahlungserfüllung, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Kaufvertrag oder durch Gegenforderungen. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen unseren Zahlungsanspruch sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

7. Im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellung ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.

3. Transportschäden sind unmittelbar bei Anlieferung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen von Transportschäden sind ausgeschlossen.

4. Mängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der betreffende Mangel weder durch die Änderungen noch durch unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten verursacht worden ist.

5. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 6 - angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des verkehrstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in dieser Ziffer nicht verbunden.

7. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, bei gebrauchten Gegenstände in sechs Monaten, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des Gesetzes vorliegt.

8. Die in dieser Ziffer VI. geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Herstellergarantie

1. Sofern RATIONAL eine Garantie auf seine Produkte gewährt, handelt es sich um eine Herstellergarantie gegenüber dem Endanwender.

2. Außer RATIONAL ist niemand berechtigt, Garantieerklärungen für RATIONAL-Produkte im Namen von RATIONAL abzugeben, zu verändern oder abzubedingen.

VIII. Entsorgung

1. Das Gerät wird nach Ende der Nutzung auf Kundenanforderung von einem fachmännischen Entsorgungsunternehmen abgeholt und einer umweltschonenden Verwertung zugeführt. Eine Entsorgung über Altgerätecontainer bei Sammelstellen ist ausdrücklich nicht erlaubt. Die Kontaktadresse eines fachmännischen Entsorgungsunternehmens enthalten Sie auf Anforderung von Ihrem zuständigen RATIONAL-Servicebeauftragten.

2. Der Kunde hat gewerbliche Nutzer, an die er die gelieferte Ware weitergibt (Dritte) vertraglich dazu zu verpflichten, die Ware nach Nutzungsbeendigung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Weitergabe der Ware hat der Kunde Dritten eine entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe dieser vertraglichen Verpflichtung an ihre eigenen Abnehmer aufzuerlegen.

3. Unterlässt es der Kunde, einen Dritten vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht oder zur Weitergabe dieser vertraglichen Verpflichtung an seine eigenen Abnehmer zu verpflichten, so hat er die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung im Verhältnis zu RATIONAL auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Wendet sich ein Dritter in einem solchen Fall an RATIONAL als Hersteller und verlangt die Rücknahme, so wird der Kunde auf erstes Anfordern von RATIONAL und auf seine Kosten die fachmännische Entsorgung und umweltschonende Verwertung übernehmen. Ist ihm dies nicht möglich, teilt er dies RATIONAL binnen einer Woche nach dem ersten Anfordern mit. In diesem Fall trägt der Kunde alle Kosten der Entsorgung durch RATIONAL.

IX. Kooperation bei der Produktbeobachtung

1. Um die jeweiligen Besitzer der Produkte bei einem möglichen Produktrisiko zu informieren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten, ist eine Rückverfolgbarkeit der Produkte erforderlich.

2. Dementsprechend ist der Kunde im Fall möglicher Produktrisiken, verpflichtet, RATIONAL bei der Information der Besitzer eines Produkts zu unterstützen, soweit der Kunde das Produkt an den betreffenden Besitzer weitergegeben hat.

3. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss der Kunde für alle an ihn gelieferten und von ihm an den betreffenden Besitzer weitergegebenen Produkte folgende Informationen aufbewahren:

  • Seriennummer des gelieferten Produkts
  • Besitzer und Installationsstandort
  • Technische Modifikationen an Produkten (z.B. Änderung der Gasart bei Gasgeräten)

4. Im Fall eines möglichen Produktrisikos ist der Kunde verpflichtet an die jeweiligen Besitzer der vom Kunden weitergegebenen Produkte, die von RATIONAL dem Kunden bereitgestellten Informationen über das Produktrisiko auf Kosten von RATIONAL weiterzuleiten.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, sowie Leistungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist Landsberg am Lech. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

XI. Schlußbestimmungen

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Stand: 01.01.2022

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